Haftungsmaßstab ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Ob ein Arbeitnehmer persönlich für einen Schaden haftet, richtet sich zunächst danach, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung haftet ein Arbeitnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit. Diese liegt beispielsweise vor, wenn dem Sachbearbeiter im Büro die Kaffeetasse umkippt und sich auf Arbeitspapiere ergießt oder wenn der Konditorlehrling in der kleinen Backstube versehentlich seinen Meister anrempelt, dem daraufhin die Sahnetorte vom Tablett fällt. In diesen Fällen liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine nur geringe Sorgfaltspflichtverletzung vor, mit welcher ein Arbeitgeber leben muss.
Hat der Arbeitnehmer dagegen mit "normaler" oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, kann ihn der Arbeitgeber am entstandenen Schaden beteiligen. Diese Art der Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt mit dem Dienstwagen am Radio neuen Sender einstellt und dabei die rote Ampel übersieht oder sich an einer Maschine in der Fabrik durch das Gespräch mit einem Kollegen ablenken läßt und dadurch teuren Ausschuss produziert.